PHOCOS AG

Magirus-Deutz-Str. 12, D-89077 Ulm, Deutschland

ALLGEMEINE AUSFUHRBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Exportbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Phocos AG, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland (nachfolgend „Verkäufer“ genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Alle abweichenden Bedingungen werden abgelehnt und sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich die Ablehnung erklärt.

2. Vertragsabschluss, Preise, Verpackung und Verpackungskosten, Versand, Transportversicherung

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Hat der Verkäufer in seinem schriftlichen und verbindlichen Angebot eine Frist für die Annahme festgelegt, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist eine schriftliche Annahme abgesandt hat, sofern diese spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem festgelegten Ablaufdatum beim Verkäufer eingeht. Der Vertragsinhalt wird durch die technische Spezifikation des Verkäufers definiert.

2.2 Alle Preise gelten für die Lieferung ab Werk des Verkäufers (EXW Incoterms 2010 – siehe 3.1), ohne deutsche Mehrwertsteuer. Käufer aus dem Gebiet der Europäischen Union müssen bei Vertragsabschluss ihre VAT-Ident.-Nr. angeben.

2.3 Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

2.4 Gelieferte Geräte und Hilfsmittel sind vom Käufer zu montieren.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Erklärung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ausschließlich ab Werk des Verkäufers in Deutschland (EXW Incoterms 2010). Die Lieferung erfolgt ab dem in der Auftragsbestätigung des Verkäufers festgelegten Werk des Verkäufers (entweder aus Deutschland, Australien, Indien oder der Schweiz). Abweichend vereinbarte Handelsklauseln sind nach den Incoterms der Internationalen Handelskammer, Paris, auszulegen.

3.2 Teillieferungen sind zulässig.

4. Lieferzeit, Verzögerung, Vertragsauflösung

4.1 Liefertermine sind unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen.

4.2Hat der Verkäufer den Lieferverzug zu vertreten, so hat der Käufer nach Ablauf von 3 Wochen Verzug – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – Anspruch auf eine Verzugsentschädigung für jede weitere vollendete Woche des Verzugs, und zwar in Höhe von 0,5 % – höchstens jedoch insgesamt 5 % – gerechnet ab dem Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Nr. 8.2 gilt entsprechend.

4.3 Wenn der maximale pauschalierte Schadenersatz nach Nr. 4.2 erreicht wird, kann der Käufer – nachdem er eine zusätzliche angemessene Frist verbunden mit der Ankündigung, dass die Annahme der Lieferung verweigert wird – den Verkäufer schriftlich über die Beendigung des Vertrages bezüglich des Teils der Waren, der sich verzögert, informieren, es sei denn, der Verkäufer liefert vor der Beendigung.

4.4 Befindet sich der Käufer mit einer wesentlichen Vertragspflicht in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Verzugsdauer zu verlängern. Nr. 5 gilt sinngemäß.

5. Annahme der Lieferung

Der Käufer trägt alle Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen usw., die sich aus einem Annahmeverzug ergeben. Ohne weiteren Nachweis hat der Käufer pro Woche des Verzugs einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von mindestens 0,5 % des Auftragswertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu zahlen.

Der Verkäufer kann den Käufer durch schriftliche Mitteilung auffordern, die Lieferung innerhalb einer zusätzlichen Frist zu akzeptieren, wenn der Käufer die Lieferung nicht zum festgelegten Lieferzeitpunkt angenommen hat. Dies berührt jedoch nicht den Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis.

Nach Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise zu kündigen und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns zu verlangen.

6. Zahlung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, müssen alle Zahlungen im Voraus erfolgen. Vereinbaren die Vertragspartner ein Dokumentenakkreditiv, so gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ der Internationalen Handelskammer, Paris (ERA 600). Sofern in der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes bestimmt ist, sind alle Zahlungen in EURO ohne Rücksicht auf etwaige Abweichungen des Wechselkurses und ohne Abzug oder Skonto „frei Zahlstelle“ des Verkäufers zu leisten.

6.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Verkäufer Anspruch auf Zinsen ab dem Datum, an dem die Zahlung fällig war. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Verkäufer kann insoweit die Erfüllung des Vertrages aussetzen. Hat der Käufer den vereinbarten Betrag nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von höchstens einem Monat nach Fälligkeit der Zahlung gezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen und Ersatz für den entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen.

6.3 (Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug) Wenn besondere Umstände erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu verlangen. Satz 1 gilt entsprechend für den Zahlungsverzug des Käufers bei einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Käufer mit mehr als 10 % des geschuldeten Kaufpreises in Verzug, so wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig.

6.4 Der Verkäufer ist berechtigt, bei kundenspezifischen Produkten oder Varianten davon eine Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen, die spätestens vor Produktionsbeginn zu leisten ist.

7. Haftung für die Konformität der Waren

7.1 (Untersuchungs- und Anzeigepflicht) Nach der Abnahme hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen. Er muss daher die anerkannten Industriestandards beachten. In jedem Fall verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Waren zu berufen, wenn er den Verkäufer nicht unter genauer Angabe der Art der Vertragswidrigkeit benachrichtigt, sobald er sie entdeckt hat oder hätte entdecken müssen. Nach Absprache mit dem Verkäufer ist der Käufer für die Sicherstellung aller Nachweise verantwortlich.

7.2 (Handhabung und Lagerung) Der Nachweis der sorgfältigen Behandlung und der angemessenen und trockenen Lagerung der Waren geht auf den Käufer über.

7.3 (Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung) Wenn die Waren nicht dem Vertrag entsprechen, kann der Verkäufer die Vertragswidrigkeit zunächst und nach eigenem Ermessen innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Käufer und, auch wenn die Mängel erheblich sind, durch Reparatur oder Ersatzlieferung beheben. Jede Reparatur muss am Geschäftssitz des im Vertrag vereinbarten Empfängers erfolgen. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Käufers ab, muss dies dem Verkäufer mitgeteilt werden. Andernfalls trägt der Verkäufer keine dadurch erhöhten Kosten. Der Käufer ist verpflichtet, sich – auf zumutbare Aufforderung und nach den Anweisungen des Verkäufers – gegen Erstattung seiner Kosten an etwaigen Reparaturarbeiten zu beteiligen.

7.4 (anteilige Minderung, Kündigung des Vertrages) Wenn der Verkäufer die Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. behebt. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, hat der Käufer Anspruch auf eine angemessene anteilige Minderung des Kaufpreises. Ist die Vertragswidrigkeit grundlegend, kann der Käufer eine letzte Frist zur Erfüllung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Auflösung des Vertrages verlangen.

7.5 Der Verkäufer haftet für indirekte Verluste nur gemäß den Bestimmungen von Nr. 8.2.

7.6 (Handelsübliche Abweichungen, Konstruktionsänderungen) Handelsübliche Abweichungen in Bezug auf Mengen, Maße, Qualität, Gewichte etc. sind zulässig. Äquivalente Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Bei kundenspezifischen Artikeln und bei Waren, die mit besonderen Werbeaussagen versehen sind, bleiben Abweichungen in der Liefermenge von bis zu 10 % mehr oder weniger vorbehalten.

7.7 (Beachtung der Anweisungen des Verkäufers) Anweisungen des Verkäufers über die weitere Behandlung oder Anwendung der Ware sind vom Käufer zu beachten, andernfalls werden Mängelansprüche nicht anerkannt.

8. Haftung für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbeschränkung

8.1 Der Verkäufer haftet nur für die vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten gemäß den Bestimmungen der Nr. 4, 8.2 und Nr. 12.

8.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ziffern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 8, 11 und 12 haftet der Verkäufer – ohne Rücksicht auf die rechtlichen Gründe – nicht für Vertragswidrigkeiten und Schäden. Dies gilt für alle Schäden, die durch den Mangel oder Rechte Dritter verursacht werden, einschließlich Produktionsausfall, Gewinn oder andere indirekte Verluste, gleich welcher Art (Verluste und Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstehen). Im Falle der Haftung für eine wesentliche Vertragsverletzung haftet der Verkäufer, auch bei grober Fahrlässigkeit, jedoch nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden. Der Verkäufer haftet jedoch in jedem Fall für grobe Fahrlässigkeit, für besonders übernommene Garantien, Arglist, schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9. Bedienungsanleitung des Verkäufers, Funktionstests, Reparaturen

9.1 Der Käufer ist nur berechtigt, die gelieferten Produkte unter strikter Einhaltung der Betriebsanleitung des Verkäufers zu verwenden.

9.2 Die gelieferten Produkte müssen von Zeit zu Zeit regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden. Nur durch kontinuierliche Funktionstests kann eine sichere und dauerhafte Funktion überwacht und garantiert werden.

9.3 Reparaturen dürfen daher ausschließlich vom Verkäufer durchgeführt werden. Bei nicht autorisierten Reparaturen besteht die Gefahr von Fehlfunktionen. Der Verkäufer übernimmt daher keine Verantwortung.

10. Hilfsmittel, Pläne, Verkaufsmaterialien, Software, Geheimhaltung

10.1 Alle Rechte an den Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen des Verkäufers, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, bleiben Eigentum des Verkäufers. Alle Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Muster und Musterbücher, Preislisten etc., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Verlangen an den Verkäufer zurückzugeben.

10.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Kapazitäten oder Angaben zu weiteren Eigenschaften und sonstige Angaben zu den Vertragsprodukten und Dienstleistungen sind nur annähernd verbindlich. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Informationen des Verkäufers – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

10.3 Jede vom Verkäufer gelieferte Software bleibt dessen Eigentum. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf sie Dritten nicht zugänglich gemacht, kopiert oder auf andere Weise vervielfältigt werden. Der Käufer hat eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software in seinen Werken, an die die Waren geliefert wurden.

10.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle geschäftlichen und technischen Einzelheiten ihrer gegenseitigen Geschäfte geheim zu halten – sofern sie als geheim gekennzeichnet wurden oder sich das Interesse an der Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nr. 10.1 bis 10.3 genannten Punkte, die ebenfalls nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen.

10.5 Die Vertragsparteien stellen auch sicher, dass ihre Subunternehmer der gleichen Geheimhaltungspflicht wie in Nr. 10.4 unterliegen.

11. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Unvermögen

Soweit der Verkäufer nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise zu liefern, kann der Käufer den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer in Bezug auf den nicht gelieferten Teil kündigen, es sei denn, die Annahme der Teilleistung ist eine unangemessene Forderung. Die Ziffern 8.2 und 12 gelten entsprechend.

12. Höhere Gewalt

12.1 Jede Partei haftet nicht für die Nichterfüllung, wenn die Erfüllung durch Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, oder insbesondere durch einen der folgenden Umstände verhindert wird: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Requirierung, Ausfuhrverbot, Embargo oder andere behördliche Maßnahmen, allgemeine Materialknappheit, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Arbeitskonflikte oder wenn eine Vertragsverletzung von Subunternehmern durch solche Umstände verursacht wird.

12.2 Jede Partei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn die Leistung für mehr als 6 Monate gemäß 12.1. verhindert ist.

13. Verjährungsfrist

Alle Ansprüche des Käufers wegen einer Vertragswidrigkeit verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3). Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf jede Vertragswidrigkeit, die innerhalb dieser Frist auftritt. Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 3 unbeschränkt haften, bleibt hiervon unberührt. 8.2 und die auf dem Einbau der gelieferten Produkte in Gebäude beruhen.

14. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsvorbehalt

14.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle seine Kaufpreisforderungen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis vollständig bezahlt sind. Ist die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Bedingungen oder Vorschriften gebunden, so ist der Käufer für die Beachtung und Einhaltung dieser Bedingungen oder Vorschriften verantwortlich. Er hat den Verkäufer darüber zu informieren. Etwaige Wechsel oder Schecks gelten erst mit Eingang der gesamten Zahlung als Erfüllung.

14.2 Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei der Ergreifung aller Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums und der Eigentumsrechte des Verkäufers an dem Produkt in dem betreffenden Land erforderlich sind. Der Käufer muss den Verkäufer informieren, falls Gefahren in Bezug auf das Eigentum des Verkäufers auftreten sollten. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.

14.3 Der Verkäufer ist nach Mahnung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer mitgeteilten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsverzug. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen, wenn es gesetzliche Ausnahmen gibt.

14.4 Der Käufer hat die gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasserschäden und andere Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Bezahlung zu versichern.

14.5 Übersteigt der Wert aller Sicherheiten den Wert aller gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

15. Sonstiges

15.1 Alle Rechte und Pflichten beider Parteien sind nicht abtretbar, mit Ausnahme der Abtretung von Kaufpreisforderungen an Banken des Verkäufers.

15.2 Änderungen, Ergänzungen oder weitere Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

15.3 Ein unter diesen AGB geschlossener Vertrag bleibt gültig, auch wenn einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden sollten.

15.4 Der Käufer ist nur in Bezug auf Forderungen, die vom Verkäufer nicht bestritten oder von den Gerichten zuerkannt wurden, zur Aufrechnung oder zur Aussetzung der Vertragserfüllung berechtigt.

15.5 (Marken, Handelsnamen, Marketing, gewerbliches Eigentum des Verkäufers) Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und nur im Interesse des Verkäufers ist es dem Käufer gestattet, Marken, Handelsnamen oder andere Zeichen des Verkäufers zu verwenden oder registrieren zu lassen.

15.6 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten und den Verkäufer auf dessen Verlangen bei der Führung von Prozessen gegen Ansprüche Dritter wegen Verletzung der vorgenannten Schutzrechte zu unterstützen.

16. Einhaltung der Gesetze

Der Verkäufer ist für die Einhaltung der einschlägigen deutschen Vorschriften verantwortlich, die entscheidend sind, sofern nicht anders vereinbart und soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden. Die Beachtung und Umsetzung des einschlägigen Außenwirtschaftsrechts (z.B. Import- oder Devisenlizenzen etc.) und weiterer Gesetze außerhalb Deutschlands ist die Pflicht des Käufers.

17. Erfüllungsort, Streitbeilegung, anwendbares Recht

17.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Hauptsitz des Verkäufers in D-89077 Ulm, Deutschland, allgemeiner Erfüllungsort.

17.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen nach diesen AGB ergeben, werden am Sitz des Verkäufers ohne Anrufung der Gerichte gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die unterlegene Partei hat nach Feststellung der Schiedsrichter alle der obsiegenden Partei im Zusammenhang mit einer solchen Streitigkeit entstandenen angemessenen Kosten zu zahlen. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist D-89077 Ulm, Deutschland.

17.3 Anstelle des in Nr. 17.2 vorgesehenen Schiedsgerichtes können die zuständigen staatlichen Gerichte in D-89077 Ulm, Deutschland, endgültige und verbindliche Entscheidungen bei Streitigkeiten mit Käufern aus der Europäischen Union, aus Island, Norwegen oder der Schweiz treffen.

17.4 Der Verkäufer ist in jedem Fall auch berechtigt, die staatlichen Gerichte am Geschäftssitz des Käufers anzurufen.

17.5 Alle unter diesen AGB geschlossenen Verträge unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980. Als subsidiäres materielles und prozessuales Recht gilt das am Geschäftssitz des Verkäufers in Deutschland geltende Recht.

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